Satzung
Verien zur Förderung des Gymansiums Franziskaneum Meißen
§1
Der Verein führt den Namen
"Verein zur Förderung des Gymnasiums FRANZISKANEUM Meißen e.V.". Er hat seinen Sitz in Meißen.
§2
Zweck des Verein
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
Der Verein ist selbstlos tätig.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung der Kinder und Jugendlichen, die verwirklicht wird durch die Pflege der Verbundenheit der Schule mit Auszubildenden, ehemaligen Schülern, Eltern, Gönnern und Freunden, wobei die Förderung der sozialen und kulturellen Belange ein besonderes Anliegen ist.
Darüber hinaus unterstützt der Verein die Schule bei ihrer Bildungs- und Erziehungsaufgabe. Mit den zur Verfügung stehenden Mitteln sowie sonstigen Zuwendungen wird der Verein
- Initiativen im Bereich von Kunst, Kultur und Sport unterstützen,
- bestehende und neue Partnerschaften mit anderen Schulen fördern,
- bedürftigen Kindern die Teilnahme an Klassenfahrten, Studienfahrten und Schullandheim- aufenthalten ermöglichen,
- die Ausstattung der Schule, die Sammlungen in den verschiedenen Fachbereichen weiter verbessern.
Der Verein dient damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Jeder wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.
Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht.
§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Schuljahr.
Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr, es beginnt mit der Eintragung des Vereins.
§4
Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie sonstige Körperschaften werden, insofern sie den Verein in seinem Bestreben und die Interessen des Gymnasiums unterstützen wollen.
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Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist des weiteren eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird beendet
a) mit dem Tod des Mitgliedes.
b) durch Austritt eines Mitgliedes, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden kann. Die Austrittserklärung muss dabei schriftlich einem Vorstandsmitglied spätestens einen Monat vor Ende des Geschäftsjahres zugegangen sein.
c) durch förmliche Ausschließung, die nur durch den Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann.
d) durch Ausschließung mangels Interesse, die durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann.
Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Ein solcher Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied ohne Grund für mindestens zwei Jahre die Beiträge nicht entrichtet hat.
Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben zuzustellen.
Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen.
Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
Macht das Mitglied von seinem Recht des Einspruches innerhalb der Frist keinen Gebrauch, wird der Ausschluss unanfechtbar.
Bei seinem Ausschluss hat das Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt.
§5 Vereinsmittel
Die zur Erreichung seines Zweckes nötigen Mittel erwirbt der Verein durch - Mitgliedsbeiträge,
- Durchführung von Veranstaltungen,
- Spenden jeglicher Art,
- Erträgnisse des Vereinsvermögens.
Die ordentliche Mitgliederversammlung kann jährlich Richtsätze für die freiwilligen Zuwendungen empfehlen.
Etwaige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§6
Vereinsbeiträge
Die Höhe der durch die Mitglieder an den Verein jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgesetzt.
Der festgesetzte Betrag gilt als Mindestbeitrag.
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Die Beiträge sind zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten.
Mitglieder, die im Laufe des Geschäftsjahres eintreten, entrichten den Beitrag für das ganze Geschäftsjahr.
§7
Organe des Vereins
Organe
die Mitgliederversammlung,
der Vorstand, bestehend aus
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister,
- dem Schriftführer und
- einem weiteren Vorstandsmitglied.
Der Schulleiter des Gymnasiums kann als Berater an Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.
§8
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich, möglichst im 1. Kalenderquartal, abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über
die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
die Ausschließung von Mitgliedern,
die Auflösung des Vereins und
die Verwendung seines Vermögens.
des Vereins sind
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§9 Vorstand des Vereines
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereines berufen werden. Die Wahl erfolgt einzeln.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines.
Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein, bei Verhinderung der 2. Vorsitzende als sein Stellvertreter. Sowohl der 1. Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende sind alleinvertretungsberechtigt.
Die Mitgliederversammlung beschließt für ein Geschäftsjahr den Gegenstandswert für Rechtshandlungen des Vorstandes ab dem es der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens viermal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift anzufertigen ist.
Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden.
Den Vorsitz in der Sitzung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
Der Schriftführer hat über jede Versammlung des Vorstandes eine Niederschrift aufzunehmen, die von ihm und dem Leiter der Versammlung zu unterzeichnen ist.
Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben.
Er hat in der Mitgliederversammlung alljährlich einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.
Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Sie erhalten lediglich ihre notwendigen Auslagen erstattet.
§ 10
Rechnungsprüfung
Die Jahresabrechnung ist von Rechnungsprüfern zu prüfen, die alljährlich von der Mitgliederversammlung zu wählen sind und dem Vorstand nicht angehören dürfen.
Zur Prüfung sind mindestens zwei Rechnungsprüfer zu bestimmen.
§ 11
Auflösung und Zweckänderung
Die Auflösung des Vereines kann durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschließen.
Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Die Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereines ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder erschienen ist.
Erscheinen weniger als die Hälfte der Mitglieder, ist mit einer Frist von zwei Wochen erneut eine Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereines einzuberufen.
Diese zweite Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Nach einer Auseinandersetzung oder einem Wegfall des bisherigen Vereinszweckes ist das Vereinsvermögen mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes an den Landkreis Meißen mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich zugunsten des Gymnasiums FRANZISKANEUM zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden, abzuführen.
Satzungsänderungen können vom Vorstand oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder beantragt werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit mindestens 3/4 Stimmenmehrheit.
Die Satzung wurde in Meißen am 20.04.1994 errichtet.